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  Staats Terror Schutz

Zum neuen polizeilichen Staatsschutzgesetz

Der bürgerliche Staat tendiert dazu, seine eigenen Prinzipien – allen voran die Möglichkeit des Rechtsmittels auch und vor allem gegen den Staat – zu unterminieren. Die Pläne für das neue Polizeiliche Staatsschutzgesetz gab es in Österreich bereits vor den verheerenden Anschlägen von Paris durch DschihadistInnen des so genannten Islamischen Staates, seither wird es als notwendiges Instrument im Kampf gegen den Terror verkauft. Für MALMOE kommentieren das Rechtsinfokollektiv und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Österreich die Konsequenzen des geplanten Gesetzes für die Bürgerrechte.

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Im Juni 2016 soll das neue Polizeiliche Staatsschutzgesetz in Kraft treten. Das Rechtsinfokollektiv erklärt und kommentiert für MALMOE den aktuellen Gesetzesentwurf.

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INFOS

Ermittlungsbefugnisse
(§ 11 Abs 1 PStSG)


  • Observation

  • Verdeckte Ermittlung

  • Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten

  • Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten

  • Einholen von Auskünften (sowie Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Dienstanbietern

  • Einholen von Auskünften von Personenbeförderungsunternehmen

  • Körperkameras


  • Was gilt als verfassungsgefährdender Angriff?
    §6 Abs 2 PstSG? (Auswahl)


  • Landfriedensbruch (§ 274 Abs 2 StGB) bei führender Teilnahme und „religiöser bzw. weltanschaulicher Motivation“

  • Beteiligung oder Gründung und Finanzierung einer terroristischen Vereinigung (§278b/d)

  • Ausbildung zu terroristischen Zwecken (§278e)

  • Mord, Körperverletzung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung, wenn diese Tatbestände „religiös oder weltanschaulich motiviert“ sind (§278c)

  • Schwere Sachbeschädigung bei „Gefahr für das Leben anderer oder fremdes Eigentum in großem Ausmaß“

  • Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (§278f)

  • Einige Delikte aus dem ­Verbotsgesetz

  • Aufstellung einer bewaffneten Verbindung/Bewaffnung einer bestehenden Verbindung (§279 StGB)

  • Ansammlung von Kampfmitteln (§280 StGB)

  • Verhetzung (§283 StGB)


  • online seit 26.01.2016 18:34:57 (Printausgabe 73)
    autorIn und feedback : Redaktion




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