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Keine Garantien, aber Pflichten Zur Logik des neuen Ausbildungszwangs Am 1. August 2016 ist das sogenannte Ausbildungspflichtgesetz in Österreich in Kraft getreten. Das Gesetz im Verfassungsrang sieht vor, dass sich alle Jugendlichen, die sich „nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten“, bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres in Schul- oder Ausbildung zu befinden haben. Eine Strafoption ähnlich derer, mit der Verstöße gegen die Schulpflicht geahndet werden – Verwaltungsstrafen zwischen 100 und 1000 € für Erziehungsberechtigte, die bereits bei der Schulpflicht schon einmal armutsbetroffene Jugendliche selbst entrichten –, soll im Juli 2018 in Kraft treten. Als Erfüllung der Ausbildungspflicht gelten „einzelne Ausbildungen vorbereitende Kurse“, „arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ oder eine „zulässige Beschäftigung“, die einem vom AMS oder Sozialministeriumservice (SMS) abgesegneten „Perspektiven- oder Betreuungsplan“ entspricht. Vor allem derartige Infrastrukturen sind es, die in den kommenden Monaten vom Gesetzgeber ausgebaut und gefördert werden sollen, um Jugendlichen das Nachkommen ihrer neuen Pflicht überhaupt zu ermöglichen. Von einer Veränderung der schlechten Bedingungen in Schulen und am Arbeitsmarkt fiel in den veröffentlichten Verhandlungen um die Ausbildungspflicht jedenfalls kaum ein Wort. Daten sammeln Zur Durchsetzung und Ahndung der Ausbildungspflichterfüllung sollen Schulen, Lehrlingsstellen und andere einschlägige Einrichtungen einmal im Quartal Zu- und Abgänge melden. Überschreitet jemand eine zulässige, vier-monatige „Ausbildungspause“, werden vom SMS unterhaltene Koordinierungsstellen aktiv, um betroffene Jugendliche gemäß einem „Perspektivenplan“ wieder unterzubringen. Im Beratungsprozess können laut Gesetz neben Daten über Ausbildungs- und Berufswünsche auch „persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren“, „Umstände des Nichtzustandekommens oder der vorzeitigen Beendigung von Ausbildungen (...)“ und „Hindernisse, welche die Betreuung erschweren oder verhindern“, aufgezeichnet und gegebenenfalls an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen, Lehrlingsstellen, das AMS, die Statistik Austria, Träger von Ausbildungsmaßnahmen und sogar Betriebe (nur bei letzteren ist die Zulässigkeit eingeschränkt) weitergegeben werden. Von SMS und Koordinierungsstellen sind die Daten nach spätestens drei Jahren zu löschen. Umverteilung der Verantwortung In der Konsequenz wird das Ausbildungspflichtgesetz also bedeuten: mehr Kursmaßnahmen für Jugendliche, die zurzeit überwiegend sechs bis maximal zwölf Monate dauern. Verpflichtende, betreute Jobsuche ab 15 Jahren bei gleichzeitiger Sammlung von Daten über persönliche Umstände und Entwicklungsverläufe. Und selbstverständlich eine weitere, verschärfte Individualisierung der Verantwortung für die eingeschränkte „Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben“, um die sich jede_r Einzelne zu bemühen hat. Diese Wendung der in Wien erfundenen „Ausbildungsgarantie“ – als erste Reaktion auf die krisenbedingt anschwellende Jugendarbeitslosigkeit – zur „Ausbildungspflicht“ findet statt im Kontext des Umbaus von Bildungs- und Schulsystem zum Verwaltungszentrum standardisierter „Kompetenzerhebungen“. Sie passt zu (ÖVP-)Forderungen (und SPÖ-Zugeständnissen) zur Deckelung der Mindestsicherung und Beratungen über die Einführung des „Erfolgsmodells“ Hartz IV. Und sie ist – wie eh immer – versehen mit rassistischem Hintergrundrauschen: (unter anderem) dem Ausschluss Asylsuchender aus der erzwungenen Marktintegration/-qualifizierung. Für die fordert währenddessen der sogenannte Integrationsminister unterstbezahlte Zwangsarbeit. Individualisieren und Strafen Unbekannt ist diese Bewegung weg von sozialer Sicherheit und einem Mindestschutz vor den Verwerfungen kapitalistischer Umverteilung als Menschen- oder in der Praxis zumindest Bürger_innenrecht zurück zu sozialen Unterstützungssystemen als disziplinierende, strafende, letztlich polizeiliche Maßnahmen im Armuts- oder andersgearteten Marginalisierungsfall also nicht: Zunehmend soll wieder nur wer „beiträgt“, wer „leistet“ Ansprüche geltend machen dürfen auf die Möglichkeit, sich längerfristig existenzerhaltend zu verwerten oder aber auf das Recht, Zugang zu sozialen Transferleistungen zu haben. Im politischen Diskurs wird dazu auf widerwärtige Weise konstruiert, wie sehr sich die Einzelnen dafür oder dagegen entscheiden, wie zuletzt bei den Aufrufen der Wirtschaftskammern, Unternehmen sollten „arbeitsunwillige“ Bewerber_innen melden, oder kürzlich bei Reinhold Lopatka (ÖVP-Klubobmann): „Viele Flüchtlinge entscheiden sich gegen die Arbeit.“ Auflagen – mit denen die Betroffenen Integrationswilligkeit ins Verwertungsverhältnis beweisen sollen – folgen bei Nichterfüllung halt auch rechtmäßige Sanktionen. Das sind keine Arbeitshäuser, aber modernisierte Asozialitätsdiskurse. Die Gesetzgebung zur Ausbildungspflicht reiht sich (zurückhaltend) ein in die autoritäre Zuspitzung, die in den vergangenen Monaten öffentlich am liebsten entlang ihrer rassistischen Trennungen Platz gegriffen hat. Zurückhaltend deshalb, weil das auch den Entwerfer_innen im Sozialministerium aufzufallen scheint: „Bestrafung (...) wird immer nur das Mittel letzter Wahl sein“, wird beteuert. online seit 08.03.2017 13:09:10 (Printausgabe 76) autorIn und feedback : Magdalena Rest Links zum Artikel:
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